Gemeinsam sorgen wir für einen schönen, bezahlbaren und angenehmen Ferienpark
gemeinsam den Park erhalten und verbessern ...
Ihre Interessen als Eigentümer vertreten
stärker bei Entscheidungen und Richtlinien auftreten
andere Eigentümer treffen und Ideen austauschen
Artikel 1 – Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: Eigentümergemeinschaft Ferienpark Lauwersoog.
2. Der Verein hat seinen Sitz an der Adresse des Ferienparks.
Artikel 2 – Zweck und Aufgaben
Der Verein hat folgende Zwecke:
1. Die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder.
2. Die Führung von Verhandlungen mit dem Eigentümer des Ferienparks und/oder dem Grundstückseigentümer.
Artikel 3 – Mitglieder
1. Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer eines Chalets/(Stand)Wohnwagens im Ferienpark sind.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, aber Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der festgelegten Vereinbarungen.
3. Mitglieder können ihre Mitgliedschaft schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Artikel 4 – Vorstand
1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und einem Schatzmeister besteht.
2. Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für:
- Das Einziehen und Verwalten der Beiträge der Mitglieder.
- Die Organisation von Versammlungen und die Kommunikation von Beschlüssen.
- Die Umsetzung der festgelegten Vereinbarungen.
Artikel 5 – Finanzielle Angelegenheiten
1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag zur Deckung der vereinbarten Kosten.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen und legt jährlich einen Finanzbericht vor.
3. Ausgaben über 500 € erfordern die Zustimmung der Mitglieder.
Artikel 6 – Versammlungen und Beschlussfassung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Generalversammlung der Mitglieder statt.
2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Chalet.
Artikel 7 – Geschäftsordnung und Änderungen
1. Ergänzende Regeln und Vereinbarungen können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
2. Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Artikel 8 – Auflösung
1. Der Verein kann mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Eventuell verbleibende finanzielle Mittel werden anteilig unter den Mitgliedern verteilt oder für einen vereinbarten Zweck verwendet.
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